Nur eine neue Regelung

Hausärzte dürfen weiter Cannabis verschreiben – Einschränkungen vom Tisch

Seit 2017 können sich Patienten Cannabis für medizinische Zwecke regulär vom Arzt verschreiben lassen. Bislang importiert Deutschland Cannabis-Blüten. Deshalb hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte den Anbau erlaubt.

Seit 2017 können sich Patienten Cannabis für medizinische Zwecke regulär vom Arzt verschreiben lassen.

Berlin. Anders als befürchtet werden die Möglichkeiten zur Verschreibung von medizinischem Cannabis doch nicht massiv eingeschränkt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) von Kassen, Ärzten und Kliniken, das oberste Entscheidungsgremium der gesetzlichen Kranken­versicherung, ließ am Donnerstag ursprüngliche Überlegungen fallen, nach denen eine Verordnung von Medizinalcannabis durch Allgemeinärzte und Allgemeinärztinnen ausgeschlossen werden sollte.

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Danach hätten je nach medizinischer Indikation nur noch bestimmte Fachärztinnen und Fachärzte Cannabis verschreiben dürfen, wobei auch der gesamte Genehmigungsprozess deutlich restriktiver gestaltet werden sollte. Nun bleibt es aber dabei, dass auch künftig alle Ärztinnen und Ärzte Cannabis verordnen dürfen.

Neue Einschränkung: Fertigarzneimittel mit Cannabis künftig Vorrang vor Blüten

Nur in einem Punkt gibt es eine Einschränkung: Künftig haben bei der Verordnung cannabis­haltige Fertigarzneimittel mit synthetischem THC einen gewissen Vorrang vor Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten. Der Arzt oder die Ärztin muss zunächst prüfen, ob in dem konkreten Fall Cannabisfertigarzneimittel infrage kommen. Ist das nicht der Fall und es werden Blüten oder Extrakte verordnet, muss das gegenüber der Krankenkasse begründet werden.

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Argumentiert wird, dass Blüten und Extrakte schwerer zu dosieren seien und es daher ein Sicherheitsrisiko gebe. „Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte hier zwischen dem Bestreben, schwer kranken Menschen mit einer zusätzlichen Therapieoption zu helfen, und der notwendigen Arzneimitteltherapiesicherheit abzuwägen“, erklärte G‑BA-Chef Josef Hecken anschließend.

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Erleichterter Zugang für Palliativpatienten

Auch das Genehmigungsverfahren durch die Kassen bleibt im Wesentlichen unverändert. Wie bisher ist nur bei der Erstverordnung von Cannabis sowie einem grundlegenden Therapie­wechsel eine Genehmigung notwendig. Bei Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder dem Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten muss die Kasse nicht erneut zustimmen. Weiterhin gilt, dass die Genehmigung nur in „begründeten Ausnahme­fällen“ versagt werden darf.

Bei todkranken Patientinnen und Patienten, die palliativ versorgt werden, gelten weiterhin erleichterte Regeln. Neu ist, dass der Genehmigungsvorbehalt der Kassen gänzlich entfällt, wenn das Cannabisarzneimittel innerhalb der „Spezialisierten Ambulanten Palliativ­versorgung“ verordnet wird. In diesem Rahmen werden Menschen betreut, die nur noch eine sehr kurze Zeit zu leben haben und aufwendig versorgt werden müssen.

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Die Hausärzte und Hausärztinnen begrüßten die Entscheidung. „Hätten Hausärztinnen und Hausärzte zukünftig nicht mehr die Möglichkeit gehabt, Medizinalcannabis bei schweren Erkrankungen zu verschreiben, hätte das die Versorgung der betroffenen Patientinnen und Patienten deutlich erschwert“, sagte der Vorsitzendes des Deutschen Hausärzteverbandes, Markus Beier, dem RND. „Im Sinne der Betroffenen ist es gut, dass sich die Krankenkassen mit ihrer Forderung nicht durchgesetzt haben“, betonte er.

Beier wies darauf hin, dass Medizinalcannabis beispielsweise bei Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose oder in der Palliativversorgung zum Einsatz komme. „Diese Patien­tinnen und Patientinnen werden im Wesentlichen von Hausärztinnen und Hausärzten ver­sorgt, von daher wäre es vollkommen widersinnig gewesen, ausgerechnet den betreu­enden Hausärztinnen und Hausärzte die Verordnung zu untersagen“, so der Verbandschef.

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