Mario Barth aus ICE geworfen: Was darf die Bahn per Hausrecht durchsetzen?
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Ein Aufkleber mit der Aufschrift „Bitte Mund-Nase-Bedeckung tragen. Danke.“ klebt auf einer Scheibe im Stuttgarter Hauptbahnhof.
© Quelle: Marijan Murat/dpa
Der Comedian Mario Barth ist aus einem Zug der Deutschen Bahn geflogen, weil er keine Corona-Gesichtsmaske trug. Ein Zugchef der Bahn monierte laut einem von Barth veröffentlichten Video das Fehlen der Maske am Freitagabend in einem ICE von Berlin nach Frankfurt und rief die Bundespolizei, die Barth in Hanau aus dem Zug steigen ließ. Die Beamten verwiesen auf das Hausrecht der Bahn. Die Bahn bestätigte den Vorfall später.
Barth sagte in dem Video: „Ich dachte, Maske ist vorbei seit April, aber jeder kann machen, wie er will, in seinen Firmen.“ Und die Bahn habe entschieden, dass Fahrgäste weiter Maske tragen müssten. Er habe sich in einem eigenen Abteil aufgehalten und dachte, dies sei dort nicht nötig. Das stimmt allerdings nicht, wie der Komiker später selbst einräumte: In Zügen gilt weiter grundsätzlich eine Maskenpflicht, das ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Auf welcher Grundlage gilt die Maskenpflicht?
Tatsache ist: Seit dem 2. April können die Bundesländer nur noch dann eine Maskenpflicht in bestimmten Lebensbereichen anordnen, wenn das Landesparlament eine bestimmte Region als Hotspot eingestuft hat. Kritiker bemängeln, dass die Kriterien für eine Einstufung als Hotspot zu unscharf sind. Bisher haben nur Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg eine solche Regelung vorgenommen.
Das erlaubt der Landesregierung beispielsweise, eine Maskenpflicht auch in Supermärkten aufrechtzuerhalten. Alle andere Länder setzen auf Freiwilligkeit. Allerdings hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Supermärkte und Veranstalter dazu aufgerufen, eine Maskenpflicht per Hausrecht einzuführen.
Allerdings: In ICE, Intercity und Flugzeugen muss bundesweit weiter Maske getragen werden. Gleiches gilt im Nahverkehr mit Bussen und Bahnen. Die (später zurückgenommene) Annahme von Mario Barth, dass die Bahn die Regelung zur Maskenpflicht selbst festgelegt hat, ist falsch.
Aber stimmt es, dass die Bahn per Hausrecht eine Maskenpflicht theoretisch durchsetzen könnte?
Was ist das Hausrecht?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht es dem Eigentümer oder der Eigentümerin frei zu entscheiden, wer sich „in seiner Wohnung, seinen Geschäftsräumen oder einem anderen befriedeten Besitztum“ aufhalten darf. Der Besitzer oder die Besitzerin hat das Recht, sich gegen Störungen ihres Besitzes zu wehren und Personen zum Verlassen zu zwingen.
Gilt das Hausrecht auch in Zügen?
Ob Züge, beispielsweise der Deutschen Bahn, unter die Kategorie „Geschäftsraum oder anderes befriedetes Besitztum“ fallen, scheint zumindest von der Wortwahl nicht ganz klar zu sein. Für den Fachanwalt für Strafrecht Benjamin Grunst ist es jedoch eindeutig. „Das Hausrecht ist ein umfassendes Recht“, sagt er im Gespräch mit dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Spezifische Regelungen wie ein Rauchverbot oder das Tragen von Masken sollten vorher ausgestaltet und bekannt gegeben werden. Das macht die Bahn. Die Maskenpflicht ist in den Beförderungsbedingungen geregelt.“
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Dort heißt es unter Absatz 6, „Verhaltenspflichten der Reisenden“: „Reisende, die sich entgegen den vorstehenden Regelungen verhalten, die Weisungen der Mitarbeiter missachten oder in sonstiger Weise eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen, können von der Beförderung (…) ausgeschlossen werden.“ Laut Grunst ist die Maskenpflicht eine solche Regelung.
Alexander Einfinger, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, sieht das ähnlich, bezieht sich im Gespräch mit dem RND aber auf die Eisenbahn-Verkehrsordnung. In Paragraf 4 Absatz 2 heißt es dort in ähnlicher Wortwahl: „Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.“ Einen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises haben Fahrgäste in dem Fall nicht.
Die Grenzen des Hausrechts
Bei der Durchsetzung des Hausrechts haben Eigentümer und Eigentümerinnen also einen gewissen Spielraum. Allerdings können sie nicht alle Kriterien zur Bedingung für den Zutritt machen. „Das Hausrecht hat immer dann Grenzen, wenn damit eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbunden ist“, sagt Benjamin Grunst.
Vor allem, wenn es um ein öffentliches Gut gehe wie bei der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine Benachteiligung beispielsweise aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder des Geschlechts ist demnach unzulässig. Bei privaten Veranstaltungen wie Partys ist eine solche Diskriminierung zwar auch verboten, aber in der Praxis oftmals dehnbarer. „Je privater das Umfeld, desto weitreichender das Hausrecht. Je öffentlicher, desto eingeschränkter“, erklärt Grunst.
In Bezug auf das Hausrecht bei der Deutschen Bahn ist er sich aber sicher: „Dass die Bahn Regeln aufstellen darf, ist unzweifelhaft. Vor allem, wenn es um Schutzmechanismen geht wie Alkohol- und Rauchverbot oder eben die Maskenpflicht.“
Drohen Mario Barth Konsequenzen?
Grunst sieht im Verhalten der Bahn somit keine juristischen Fehler. Für Mario Barth könnte es seiner Meinung nach jedoch juristische Folgen haben, sollte er der Aufforderung des Zugbegleiters, den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen sein. „Wenn das dann von der Polizei durchgesetzt werden muss, könnte das einen Hausfriedensbuch darstellen.“ Er betont allerdings: „Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt, müsste also von der Bahn aktiv verfolgt werden.“
In seinem Video räumte Barth später ein: „Ja, ich bin nicht fehlerfrei. Aber ich dachte, weil das Abteil nur uns gehörte mit einer verschlossenen Tür, dass es egal ist.“