Aktion der Letzten Generation in München

Klimaaktivisten wollten sich bei Bayern-Spiel am Torpfosten festkleben – Geldstrafe

Klimaaktivisten der Letzten Generation werden während des Spiels des FC Bayern gegen Borussia Mönchengladbach  von Ordnern vom Platz getragen.

Klimaaktivisten der Letzten Generation werden während des Spiels des FC Bayern gegen Borussia Mönchengladbach von Ordnern vom Platz getragen.

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München. Nach einer Protestaktion bei einem Fußballspiel in der Münchner Allianz Arena sind drei Klimaaktivisten am Donnerstag zu Geldstrafen verurteilt worden. Das Amtsgericht München sprach die beiden Frauen und den Mann des Hausfriedensbruchs schuldig und verhängte Strafen zwischen 150 und 225 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Staatsanwalt Johannes Füßl hatte höhere Strafen zwischen 600 und 1200 Euro gefordert. Es handele sich um „Überzeugungstaten“ und „bewusste Entscheidungen“, sagte er. Die Angeklagten hatten gefordert, freigesprochen zu werden.

Mit Sekundenkleber und Kabelbindern den Platz gestürmt

Die drei Klimaaktivisten der Protestgruppe Letzte Generation waren am 27. August 2022 bei einem Fußballspiel des FC Bayern gegen Borussia Mönchengladbach in der Allianz Arena aufs Spielfeld gelaufen. Ihr Ziel war es, sich an den Fußballtoren mit Sekundenkleber festzukleben und mit Kabelbindern festzubinden, um ein konsequenteres Einschreiten der politischen Akteure gegen den Klimawandel zu erreichen. Die Allianz Arena stellte daraufhin einen Strafantrag.

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Die drei wegen Hausfriedensbruch angeklagten Klimaaktivisten sitzen vor Prozessbeginn im Verhandlungssaal.

Die drei wegen Hausfriedensbruch angeklagten Klimaaktivisten sitzen vor Prozessbeginn im Verhandlungssaal.

Die Aktivisten räumten die Tat vor Gericht ein. Sie betonten aber, dass sie die Aktion vor dem Hintergrund der Klimakrise für gerechtfertigt hielten.

„Ich kann die Motivationslage absolut nachvollziehen“, hatte die Vorsitzende Richterin Sabine Eppelein-Harbers zu Beginn der Verhandlung gesagt. Dennoch sehe sie für die Tat „keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Strafgesetzbuches“.

RND/dpa

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