BGH-Urteil zur „Judensau“: Antisemitische Schmähplastik muss nicht entfernt werden
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Eine als „Judensau“ bezeichnete Schmähplastik ist an der Stadtkirche zu sehen.
© Quelle: Hendrik Schmidt/dpa
Wittenberg. Die als Wittenberger „Judensau“ bekannte Schmähplastik darf weiter an der Stadtkirche der Lutherstadt bleiben. Der Bundesgerichtshof wies am Dienstag die Klage gegen das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg ab. Der Kläger, Mitglied einer jüdischen Gemeinde, hatte die Abnahme des Sandsteinreliefs aus dem 13. Jahrhundert verlangt, weil er dadurch das Judentum und sich selbst diffamiert sieht.
Die „Wittenberger Judensau“ darf bleiben
Die als „Judensau“ bekannte Schmähplastik vor der Stadtkirche in Wittenberg muss nicht entfernt werden.
© Quelle: Reuters
Der Kläger könne nicht die Entfernung verlangen, weil es an einer „gegenwärtigen Rechtsverletzung“ fehle, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters des VI. Zivilsenats zur Begründung. Die beklagte Kirchengemeinde habe den ursprünglich rechtsverletzenden Zustand dadurch beseitigt, dass eine Bodenplatte und ein Aufsteller angebracht wurden. Bei Gesamtbetrachtung habe die Gemeinde sich damit erfolgreich vom Inhalt des Reliefs distanziert.
„Judensau“ gehöre in Museum
Das Relief aus dem Jahr 1290 zeigt in vier Metern Höhe eine Sau, an deren Zitzen zwei Menschen trinken, die Juden darstellen sollen. Ein Rabbiner blickt dem Tier unter den Schwanz und in den After. Im Judentum gilt ein Schwein als unrein. Die „Judensau“ gehört deshalb nach Ansicht des Klägers in ein Museum.
Zuvor hatte das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) bereits entschieden, dass das Relief nicht beseitigt werden muss, weil es seit 1988 in ein Gedenkensemble eingebunden sei. Auf einem Mahnmal befindet sich unter anderem ein Erklärtext, in dem sich die Gemeinde von der Skulptur distanziert.
RND/epd
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