Steuerrecht

Zoll: Shisha-Bars am Rande der Legalität

Genuss mit Wasserpfeifen: Eine Sisha-Bar nach den Vorschriften zu betreiben ist laut Zoll nicht einfach.

Genuss mit Wasserpfeifen: Eine Sisha-Bar nach den Vorschriften zu betreiben ist laut Zoll nicht einfach.

Wolfsburg. Shisha-Bars schießen seit einigen Jahren wie Pilze aus dem Boden. Doch die Wolfsburger Bars, in denen Kunden Wasserpfeifen rauchen können, bewegen sich so gut wie allesamt am Rande der Legalität, sagt Sprecher Andreas Löhde vom Hauptzollamt Braunschweig: „Wird Tabak mit anderen Stoffen wie Melasse oder Glycerin gemischt, wird erneut Tabaksteuer auf die neue Mischung fällig“; kaum ein Betreiber zeige dies aber beim Zoll an.

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Bei einer Kontrolle stellte der Zoll vor Kurzem in zwei Shisha-Bars in Wolfsburg und Braunschweig fast einen Zentner unversteuerten Tabak sicher – pro Kilogramm werden 22 Euro Steuern fällig (WAZ berichtete). Shisha-Bars zu betreiben, ohne dabei Rechtsverstöße zu begehen, ist in der Praxis fast unmöglich.

Schon wenn der Betreiber die Shisha-Köpfchen aus einer Großpackung mit zehn oder 20 Gramm Tabak befüllt, begeht er formal gesehen einen Rechtsverstoß – der portionsweise Verkauf ist in Deutschland verboten, erfolgen darf er nur in verschlossenen Verpackungen mit Steuerzeichen. Problem zwei: Zunächst mal schmeckt der (häufig korrekt versteuerte) Tabak kaum jemandem. Darum wird er mit Apfel oder Cola-Zitrone vermischt und mit Glyzerin angefeuchtet, damit der Rauch milder und saftiger wird. Mischt ein Betreiber diese Mixtur zusammen, entsteht ein neues Produkt, auf das erneut Tabaksteuer entfällt. Würde der Kunde selbst mischen, entfiele die Steuerpflicht – „aber das muss mehrere Stunden ziehen, so lange wartet niemand“, sagt Andreas Löhde.

Und warum sind Shisha-Bars dann nicht grundsätzlich verboten? Löhde: „Theoretisch können sie ja legal betrieben werden.“ Zum Beispiel, indem Kunden verschweißte kleine Tabakpäcken mit Steuerzeichen drauf verkauft würden; in der Praxis passiert das selten bis nie.

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In Wolfsburg gibt es mittlerweile über ein halbes Dutzend Shisha-Bars, genaue Zahlen erfasst die Stadt nicht. „Bei der Gewerbeanmeldung fällt das unters Gaststättengesetz“, sagte Sprecherin Elke Wichmann der WAZ.

Kontrollen durch das Ordnungsamt gebe es nicht, wie beim Zoll, immer mal wieder, sondern nur „anlassbezogen“. Beispielsweise, wenn Shishas in eigentlichen rauchfreien Räumlichkeiten der Gaststätte betrieben werden. Das Nichtraucherschutzgesetzt betrachtet Wasserpfeifen nämlich wie Zigaretten, die nur in abgetrennten Raucherräumen konsumiert werden dürfen.

Von Ulrich Franke

AZ/WAZ

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