Gifhorner Banken fordern AGB-Zustimmung von Kunden – aber nicht jeder reagiert
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In einem Verfahren gegen die Postbank hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bankkunden neuen Geschäftsbedingungen aktiv zustimmen müssen. Dies betrifft unter anderem auch Kunden von Sparkasse und Volksbank.
© Quelle: Uli Deck/dpa
Kreis Gifhorn. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2021 müssen Bankkunden explizit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustimmen – auch jeder relevanten Änderung der AGB oder der Preise. Viele Banken und Geldinstitute versuchen seitdem vergeblich, die Zustimmung aller Kunden zu bekommen – so auch die Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg und die Volksbank BraWo. Bei beiden liege die Zustimmungsquote der Privatkunden zwar bei beinahe 100 Prozent, doch einige Rückmeldungen seien ausgeblieben. Und das kann für die Kunden im schlimmsten Fall die Kündigung bedeuten.
Anlass für das neue Verfahren bezüglich der AGB ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2021. Dieser hatte in einem Verfahren gegen die Postbank AG entschieden, dass Kunden bei wesentlichen Vertragsveränderungen aktiv zustimmen müssen. Das bis dato gehandhabte Vorgehen, dass die Zustimmung der Kunden als erteilt galt, wenn sie zu Änderungen geschwiegen beziehungsweise nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen haben, war damit unwirksam.
„Wir haben sofort nach dem Urteil reagiert“
„Von dem Urteil des Bundesgerichtshofs sind alle Banken betroffen“, sagt Daniel Dormeyer, Sprecher der Volksbank BraWo. Zwar betrifft das Urteil formal nur die Postbank, allerdings ähnelten sich die betreffenden Klauseln bei allen Kreditinstituten, so dass diese das Verfahren ebenfalls umgestellt haben. „Wir haben dementsprechend sofort nach dem Urteil reagiert und die neuen gesetzlichen Anforderungen in unsere Verträge eingebaut“, so Dormeyer weiter. Die Volksbank habe ihre Kunden im vergangenen Jahr um ihre Zustimmung gebeten.
Dabei habe man es den Kunden so einfach wie möglich machen wollen: So sei die Zustimmung je nach Wunsch unter anderem telefonisch, online, per Brief oder persönlich bei einem Berater möglich. Zum Ende des vergangenen Jahres habe die Volksbank BraWo nahezu 100 Prozent der nötigen Zustimmungen von den Kunden erhalten, erklärt Dormeyer. Preiserhöhungen habe es in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
Auch gewerbliche Kunden erhalten Aufforderung zur Zustimmung
Bei der Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg hätten ebenfalls beinahe alle Privatkunden den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt, teilt Sprecher Eike Fromhage auf AZ-Anfrage mit: Am 1. Februar habe die Zustimmungsquote 99 Prozent betragen. Bei den gewerblichen Kunden starte die Bank aktuell „proaktiv und entsprechend der Empfehlung des Sparkassen-Verbandes den AGB-Zustimmungsprozess“, so Fromhage. Hierbei gehe man nach einem bewährten Schema vor.
Nach Inkrafttreten des Gerichtsurteils im Jahr 2021 „haben wir unsere Kundinnen und Kunden offen und transparent über das BGH-Urteil und dessen Folgen für unsere Geschäftsbeziehung informiert. Als Multikanalbank haben wir in diesem Zuge die AGB elektronisch oder wenn nötig postalisch zugestellt. Darüber hinaus haben wir auch direkt die Möglichkeit angeboten, unseren AGB zuzustimmen.“
Möglichkeiten zur Zustimmung gebe es bei der Sparkasse mehrere, erklärt Fromhage: über die Internet-Filiale, per Sparkassen-App, per E-Mail oder auch den Geldautomaten. „Selbstverständlich auch persönlich in der Filiale oder per Telefon und zudem auch per Brief beziehungsweise Rückmeldebogen“, fügt der Sprecher hinzu.
„Ultima Ratio ist schlussendlich die ordentliche Kündigung“
Was aber passiert, wenn sich die Kundinnen und Kunden nicht zurückmelden, um den AGBs zuzustimmen? Dann versende die Sparkasse zunächst erneut eine Information, dass eine Geschäftsbeziehung bei ausbleibender Zustimmung nicht fortgeführt werden kann – direkter formuliert handele es sich dabei um eine Kündigungsandrohung, erklärt Fromhage. „Ultima Ratio ist schlussendlich die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung unsererseits.“
Niedersächsische Verbraucherzentrale gibt Tipps und Hinweise
Wenn das jeweilige Geldinstitut bei seiner Mitteilung und Bitte um AGB-Zustimmung versichert, dass Preise und Leistungen unverändert bleiben, könne man darauf vertrauen, teilt die Verbraucherzentrale Niedersachsen mit. „Es ist nicht anzunehmen, dass Ihnen eine Preiserhöhung untergeschoben wird“, heißt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale. Allerdings würden einige Geldinstitute den Anlass nutzen und ankündigen, dass die Entgelte erhöht oder neue Gebühren eingeführt werden sollen, zum Beispiel für Auslandsabhebungen oder Negativzinsen für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten.
Geben Kundinnen und Kunden dem Geldinstitut ihre Zustimmung, so laufe der Vertrag wie gewohnt weiter. Die Verbraucherzentrale rät dringend davon ab, die Zustimmung zu verweigern oder gar nicht auf die Aufforderung der Bank zu reagieren. Denn nach möglicherweise mehrmaliger wiederholter Aufforderung müsse man mit einer Kündigung rechnen, in der Regel mit zweimonatiger Frist. Daneben bestehe das Risiko, dass die Bank die Schufa und andere Wirtschaftsauskunfteien über die Kündigung unterrichtet, was sich negativ auf die Kreditwürdigkeit der Betroffenen auswirken könne.
Wer sein Konto – womöglich wegen einer angekündigten Preiserhöhung – kündigen möchte, sollte prüfen, ob es andere Anbieter gibt, die gleiche oder sogar bessere Leistungen für ein geringeres Entgelt anbieten. Gegen Entgelterhöhungen der Banken zu klagen, sei gleichermaßen teuer wie wenig aussichtsreich. Laut Verbraucherzentrale könnten höchstens Klagen gegen Negativzinsen erfolgversprechend sein.