Arbeitsrecht verständlich erklärt

Die sieben größten Irrtümer beim Thema Arbeitsvertrag

Rund um das Thema Arbeitsvertrag gibt es viele Unsicherheiten und falsche Vorstellungen.

Rund um das Thema Arbeitsvertrag gibt es viele Unsicherheiten und falsche Vorstellungen.

Berlin. Der Arbeitsvertrag regelt die Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses. Wenn es zum Streit zwischen den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern kommt, gilt er als Grundlage, um Konflikte zu lösen. Umso wichtiger ist es, schon im Vorfeld Bescheid zu wissen.

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„Denn juristisches Halbwissen kann teuer werden“, sagt Tobias Werner. Der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht klärt über die größten Irrtümer auf. Er beginnt einen Schritt vor dem Vertragsabschluss.

1. In Vorstellungsgesprächen muss man die Wahrheit sagen

Nein, das muss man nicht. Man spricht hier vom „Recht zur Lüge“. Wahrheitsgemäß muss man nur antworten, wenn die Fragen im Vorstellungsgespräch auch zulässig sind. Tabu sind zum Beispiel Fragen nach Schwangerschaft, Kinderwunsch, Religions-, Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit.

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Bei der Wahrheit sollte man allerdings bleiben, wenn es um Themen geht, die mit der potenziellen Tätigkeit zu tun haben wie die Qualifikationen und der Werdegang.

2. Der Arbeitsvertrag muss schriftlich festgehalten werden

Auch das stimmt nicht! Man kann sogar einen Arbeitsvertrag per Handschlag abschließen. Das ist gar nicht so selten – zum Beispiel bei kleinen Firmen auf dem Bau oder in der Gastronomie. Es gilt zunächst das gesprochene Wort. Allerdings müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens nach einem Monat schriftlich fixiert sein – das verlangt das Nachweisgesetz.

Achtung, Ausnahmen gelten bei befristeten Arbeitsverträgen. Wird beispielsweise ein befristet angestellter Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiter beschäftigt, kann dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.

3. In der Probezeit ist jederzeit eine fristlose Kündigung möglich

Für eine fristlose Kündigung braucht es immer einen besonderen Grund – das gilt auch in der Probezeit. Das können zu Beispiel Straftaten oder vorsätzliche Arbeitsverweigerung sein.

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Allerdings kann in der Probezeit ordentlich gekündigt werden – dafür muss man keine Gründe angeben. In der Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nur zwei Wochen.

4. In der Probezeit darf man keinen Urlaub nehmen

Dieser Denkfehler hält sich hartnäckig. Auch in der Probezeit haben Beschäftigte Anspruch auf Urlaub – allerdings nicht auf ihren kompletten Jahresurlaub.

Pro vollem Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses steht ihnen ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Den vollen Urlaubsanspruch erhält man erst, wenn man sechs Monate lang im Unternehmen ist.

5. Über das Gehalt darf man nicht sprechen

Natürlich darf man mit anderen über sein Gehalt sprechen. Zumal seit 2017 das Entgelttransparenzgesetz in Kraft ist, das für mehr Transparenz in Sachen Entgelt sorgen und ungleicher Bezahlung entgegenwirken soll.

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Verschwiegenheitsvereinbarungen im Arbeitsvertrag dürfen betriebliche Abläufe beinhalten. Entsprechende Passagen, die das Gehalt betreffen, sind unwirksam.

6. Alle Überstunden sind mit dem Grundgehalt abgegolten

„Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“ So steht es häufig in Arbeitsverträgen. Das soll bedeuten, dass die Beschäftigten für ihre zusätzlich geleisteten Wochenstunden keinen Ausgleich bekommen. Doch solche vagen Formulierungen sind im Regelfall ungültig. Erlaubt sind angemessene Beschränkungen wie zum Beispiel „Mit dem Gehalt sind bis zu drei Überstunden pro Woche abgegolten.“

Wie viele Überstunden pro Woche oder pro Monat als „mit dem Gehalt abgegolten“ gelten dürfen, ist allerdings nicht pauschal festgelegt – dazu gibt es keine gesetzliche Regelung.

7. Vertragsdetails können schlechter als es das Gesetz vorsieht ausfallen

Nein, grundsätzlich nicht. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorgaben, die quasi das Mindestmaß vorgeben. Auch wenn beispielsweise im Arbeitsvertrag drinsteht, dass man trotz Vollzeit nur 15 Tage Urlaub im Jahr hat, spielt das keine Rolle. Denn der gesetzliche Anspruch für eine Fünf-Tage-Woche besagt: Es müssen mindestens 20 Tage sein.

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Die Realität in Zeiten des Fachkräftemangels sieht indes oft anders aus – da sind 25 oder auch 30 Urlaubstage im Jahr keine Seltenheit mehr.

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