Zensus 2011: Das Verwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen die Volksbefragung abgelehnt.
Der 45-jährige Antragsteller lebt in Wolfsburg in einem Haushalt, der im Rahmen der Haushaltsstichprobe mehrere Fragen beantworten sollte. Die 46 Fragen bezogen sich unter anderem auf Staatsangehörigkeit, Religion, Familienstand, schulische und berufliche Ausbildung und Berufstätigkeit. Die Beantwortung lehnte er gegenüber einer Interviewerin ab. Auch die ihm von der Stadt übersandten Fragebögen füllte er nicht aus.
Daraufhin forderte die Stadt ihn im September 2011 mit einem so genannten „Heranziehungsbescheid“ auf, die vom Zensusgesetz verlangten Auskünfte zu erteilen. Außerdem setzte sie ein Zwangsgeld von 300 Euro gegen ihn fest - der Mann stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsricht.
Seinen Eilantrag begründete der Antragsteller vor allem damit, dass die Auskunftspflichten seiner Auffassung nach sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Das Verwaltungsgericht erklärte hingegen, das Gesetz greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Einschränkungen dieses Grundrechts seien aber im Allgemeininteresse zulässig, wenn sie auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen.