Apotheken dürfen mit Gutscheinen oder Geschenken von geringem Wert um Kunden werben.
Werbegeschenke im Wert von einem Euro bedeuteten keinen unzulässigen Wettbewerbsverstoß, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Eine Obergrenze nannten die Richter nicht - Geschenke im Wert von fünf Euro seien aber unzulässig. Der BGH prüfte nur, ob die Rabattsysteme der Apotheken nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sind. Die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes erlauben grundsätzlich keine Rabatt.
Az. I ZR 193/07 u.a.
dpa