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Urteil

BGH erlaubt Apotheken Werbegeschenke von geringem Wert

Apotheken dürfen mit Gutscheinen oder Geschenken von geringem Wert um Kunden werben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe.
Apotheken dürfen mit Gutscheinen oder Geschenken von geringem Wert um Kunden werben.

Apotheken dürfen mit Gutscheinen oder Geschenken von geringem Wert um Kunden werben.

© dpa

Werbegeschenke im Wert von einem Euro bedeuteten keinen unzulässigen Wettbewerbsverstoß, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Eine Obergrenze nannten die Richter nicht - Geschenke im Wert von fünf Euro seien aber unzulässig. Der BGH prüfte nur, ob die Rabattsysteme der Apotheken nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sind. Die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes erlauben grundsätzlich keine Rabatt.

Az. I ZR 193/07 u.a.

dpa


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