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Juristen-Streit

Wird im Atomgesetz Klagerecht beschnitten?

Bei der Neufassung des Atomgesetzes wird nach Ansicht von Juristen das Recht der Bürger beschnitten, Nachrüstungen von Atomkraftwerken einzuklagen.
 Die geplante Neuregelung bezeichnet der Atomrechtsexperte Alexander Roßnagel als „verfassungswidrig“.

Die geplante Neuregelung bezeichnet der Atomrechtsexperte Alexander Roßnagel als „verfassungswidrig“.

© dpa

Für sämtliche Bereiche, die künftig dem sogenannten „Restrisiko“ zugerechnet werden, solle das Klagerecht eingeschränkt werden, berichtet das ARD-Magazin „Monitor“.

Die geplante Neuregelung bezeichnet der Atomrechtsexperte Alexander Roßnagel als „verfassungswidrig“. „Wenn die Bürger in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit betroffen sind, müssen sie auch die Möglichkeit haben, zu klagen.“

Kläger können derzeit einen Schutz gegen Flugzeugabstürze vor Gericht einklagen. Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2008 sind Attacken mit Flugzeugen nicht mehr dem für die Bevölkerung zu akzeptierenden „Restrisiko“ zuzuordnen - vielmehr hat der Staat eine Schadensvorsorge zu garantieren.

Eine Sprecherin des Umweltministeriums wies am Donnerstag Sorgen vor einer Einschränkung der Klagerechte zurück: „Der Rechtsschutz, den es bisher gibt, bleibt bestehen und wird sogar ausgeweitet.“

Nach internen Informationen im Atomgesetz ein neuer Paragraf 7d geplant, mit dem die Schadensvorsorgepflicht abgeschwächt werden könnte. Dadurch müssten die Energiekonzerne eventuell mit weit geringeren Nachrüstkosten rechnen. Bleibt das jetzige Recht bestehen und der Zwang zu einer milliardenschweren neuen Betonhülle würde juristisch einklagbar sein, könnten gerade ältere Meiler unrentabel werden.

Die Konzerne sollen für im Schnitt zwölf Jahre längere Laufzeiten etwa 30 Milliarden Euro zahlen, hinzu kommen Kosten für die Nachrüstung. Das Bundesumweltministerium betonte, der AKW-Schutz werde nicht aufgeweicht, sondern verschärft.

In dem neuen Paragrafen soll aber festgeschrieben werden, dass die Anlagenbetreiber über die erforderliche Vorsorge hinaus einen Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit zu leisten haben.

Dahinter verbirgt sich aber nach Meinung von Umweltschützern und einigen Juristen Zündstoff: „Die Sorgepflicht begründet nur die Verpflichtung, sich zu bemühen. Sie verpflichtet nicht zu einem Erfolg. Das heißt, erste Aktivitäten reichen aus, um diese Pflicht zu erfüllen“, sagte Roßnagel der ARD. „Im Zweifel reicht ein Bauzaun, mit dem man die Aktivitäten beginnt.“

Nach Auffassung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) steht hinter der Bezugnahme auf die „Allgemeinheit“ in dem geplanten Paragrafen 7d der Versuch, das Individualrecht von Anwohnern eines Atomkraftwerks in einem nicht wehrfähigen Kollektivrisiko untergehen zu lassen und damit der gerichtlichen Überprüfung zu entziehen.

„Die Betreiber der Atomkraftwerke haben erkannt, welche entscheidende Bedeutung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 im Hinblick auf die Durchsetzung von Nachrüstungen zum Schutz vor terroristischen Anschlägen entfaltet“, betont die Juristin und DUH-Energieexpertin Cornelia Ziehm.

Bundesumweltminister Norbert Röttgen (CDU) hatte vor dem Atomkompromiss wiederholt betont, bisher seien bei der Sicherheit der deutschen Atomkraftwerke noch keine Lehren aus den Terrorattacken vom 11. September 2001 in den USA gezogen worden. Deshalb wollte er einen Schutz aller Atommeiler vor Abstürzen großer Flugzeuge. Er konnte sich damit aber bisher nicht durchsetzen.

dpa


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