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Tarifeinheit gekippt

Richter ermöglichen Tarif-Wildwuchs in Betrieben

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das jahrzehntelang geltende Prinzip „Ein Betrieb – ein Tarifvertrag“ aufgegeben. Künftig können also im gleichen Unternehmen mehrere Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften nebeneinander gelten.
© dpa

Die Aufgabe des Grundsatzes der „Tarifeinheit“ nützt vor allem kleinen Gewerkschaften wie der Lokführer-Vereinigung GDL. Das Urteil gilt deshalb als ein Sieg für kleine Spartengewerkschaften.

„Tarifeinheit“ bedeutet, dass es in einem Betrieb nur einen maßgeblichen Tarifvertrag geben kann. Gelten soll jeweils der Vertrag, der dem Betrieb sein „Gepräge“ gibt. Faktisch schauten die Gerichte vor allem, welche Gewerkschaft im Konkurrenzfall die meisten Mitglieder im Betrieb organisiert hatte. Die Tarifeinheit wurde vom Bundesarbeitsgericht 1957 aus praktischen Gründen „erfunden“, um das Tarifgeschehen übersichtlich zu halten. Die großen DGB-Gewerkschaften konnten im Streitfall klagen, und kleine Konkurrenten zumindest an ihre Seite zwingen.

Viele Arbeitsrechtler haben das Prinzip der Tarifeinheit jedoch kritisiert. Schließlich garantiert das Grundgesetz jedem Bürger, sich zur Gestaltung der Arbeitsbeziehungen mit anderen in einer Gewerkschaft zusammenzuschließen. Eine Bevorzugung der großen DGB-Gewerkschaften ist dort nicht vorgesehen.

Die Änderung der Rechtsprechung war abzusehen. Bereits im Januar hatte der 4. BAG-Senat die neue Linie angekündigt. Zuvor musste er jedoch den 10. BAG-Senat um Erlaubnis fragen, weil dieser noch 2006 an der Tarifeinheit festgehalten hatte. Gestern kam nun das grüne Licht von den Richterkollegen. Damit hat die Tarifeinheit im Arbeitsrecht vorläufig ausgedient.

Das Bundesarbeitsgericht machte unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Die Richter begründeten ihren Schritt mit dem Tarifvertragsgesetz. Dort sei die Tarifeinheit nicht vorgeschrieben und es gebe auch keine Lücke, die von der Rechtsprechung zu füllen wäre. Faktisch erklären sie damit ihre eigene mehr als fünfzigjährige Rechtsprechung für falsch.

Im konkreten Fall hatte ein Arzt geklagt, der der Ärztegewerkschaft Marburger Bund angehört. Er forderte im Jahr 2005 Urlaubszuschläge ein, die ihm nach einem Tarifvertrag zustanden, den der Marburger Bund mit ausgehandelt hatte. Der Arbeitgeber hielt ihm entgegen, dass es inzwischen einen Tarifvertrag mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gebe, der den Vertrag des Marburger Bunds verdränge.
Nun gilt also für die im Marburger Bund organisierten Ärzte dessen Tarifvertrag weiter, während für die von ver.di organisierten Krankenschwestern und -pfleger der ver.di-Tarifvertrag Anwendung findet. Die nicht-organisierten Beschäftigen sind wie bisher auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen.

Auswirkungen hat die neue Linie auch auf das Streikrecht. So wurde zum Beispiel der GDL mehrfach von Gerichten das Recht abgesprochen, für einen eigenen Tarifvertrag zu streiken. Weil ein GDL-Tarifvertrag ohnehin vom Tarifvertrag der DGB-Gewerkschaft transnet verdrängt würde, sei ein GDL-Streik schon im Ansatz rechtswidrig, hieß es. Beim Arbeitskampf der Lokführer 2007 durfte die GDL am Ende dann aber doch für einen eigenen Tarifvertrag streiken, entschied damals das Landesarbeitsgericht Chemnitz. Erst müsse ja mal ein Tarifvertrag vorliegen, um zu sehen, ob er spezieller ist als ein anderer Vertrag. Solche Winkelzüge sind jetzt nicht mehr nötig, wenn das Prinzip der Tarifeinheit nicht mehr gilt.

Die SPD forderte die Bundesregierung auf, die Tarifeinheit schnell gesetzlich vorzuschreiben. SPD-Generalsekretärin Andreas Nahles kritisierte, das Ende der Tarifeinheit führe die Ellbogengesellschaft in die Betriebe ein.

Christian Rath


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