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Strafvollzug

Kabinett bringt Neuregelung zur Sicherungsverwahrung auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die Neuregelung zur Sicherungsverwahrung auf den Weg gebracht. Die Regelung soll unter anderem gewährleisten, dass aus der Sicherungsverwahrung Entlassene, die weiter als gefährlich eingestuft werden, auch künftig geschlossen untergebracht werden.
„Die Sicherungsverwahrung wird es künftig also nur noch dann geben, wenn sie im Urteil bereits angeordnet oder zumindest vorbehalten war“, sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger (FDP).

„Die Sicherungsverwahrung wird es künftig also nur noch dann geben, wenn sie im Urteil bereits angeordnet oder zumindest vorbehalten war“, sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger (FDP).

© dpa

Die Sicherungsverwahrung wird auf besonders gefährliche Schwerverbrecher wie Sexual- und Gewalttäter beschränkt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird abgeschafft. Wenn ein Täter psychisch gestört und deshalb gefährlich ist, soll er in Therapieeinrichtungen untergebracht werden, beschloss das Bundeskabinett am Mittwoch in Berlin.

„Die Sicherungsverwahrung wird es künftig also nur noch dann geben, wenn sie im Urteil bereits angeordnet oder zumindest vorbehalten war“, sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger (FDP). Gefährliche Schwerverbrecher sollen schon bei der Verurteilung als solche erkannt werden.

Psychisch gestörte Täter sollen aber in geschlossene Einrichtungen zur Therapie kommen. „Es bedeutet für die Betroffenen Freiheitsentzug zum Schutz der Allgemeinheit bei bereits verbüßter Haftstrafe“, sagte die Politikerin. Somit sollen diejenigen Straftäter möglichst wieder verwahrt werden, die wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Ende ihrer Haftzeit freikamen oder noch entlassen werden müssen.

Unions-Fraktionsvize Günter Krings (CDU) sagte der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“: „Die meisten der nach der Straßburger Entscheidung Entlassenen können nun voraussichtlich wieder verwahrt werden.“ Das Bundesjustizministerium rechnet dem Bericht zufolge nur mit einer kleinen Zahl von gefährlichen Tätern, die wegen einer psychischen Störung wieder in Verwahrung genommen werden können.

Die Justizministerin betonte die engen Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Psychisch gestörte Gewalt- und Sexualstraftäter könnten zum Zweck der Therapie in geeignete Einrichtungen untergebracht werden - „soweit dies zulässig und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist“.

Der Kabinettsbeschluss macht den Weg frei für einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen. Das Gesetz soll Anfang kommenden Jahres in Kraft treten. Die Führungsaufsicht für entlassene Straftäter soll so gestärkt werden, dass diese elektronisch überwacht werden können.

Nach dem Straßburger Urteil standen in Deutschland rund 80 Täter vor der Entlassung, obwohl sie noch als gefährlich gelten. Wenn sie wieder untergebracht werden sollen, müssen Gutachter sie als „psychisch gestört“ einstufen. Nun sind die Länder gefordert. Sie müssen Unterbringungsmöglichkeiten schaffen. Experten kritisierten, dass gefährliche Täter auch nach dem Gesetz auf freien Fuß kommen könnten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasst sich am Donnerstag erneut mit einem Fall der Sicherungsverwahrung in Deutschland - allerdings geht es dabei nicht um die nachträgliche Verhängung. Der Beschwerdeführer, ein mehrfach vorbestrafter Einbrecher, hatte geklagt, dass die Sicherungsverwahrung gegen das Grundrecht auf Freiheit und Sicherheit verstößt. Es handelt sich um ein Kammerurteil, gegen das Berufung beantragt werden kann.

afp/dpa


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