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Dirk Schmaler zum Urteil über die Sicherheitsverwahrung

Justiz mit Glaskugel

Es wird für manches Opfer von Gewaltverbrechen wie Hohn klingen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte spricht einem mehrfach in Deutschland verurteilten Schwerverbrecher 50.000 Euro Schmerzensgeld zu, weil die angeordnete unbegrenzte Sicherungsverwahrung nicht rechtens war, obwohl der Mann als gemeingefährlich gilt.

Entsprechend fallen die Reaktionen aus: Unionspolitiker warnen, der Schutz vor Straftätern dürfe „nicht zwischen den Vorgaben des Grundgesetzes einerseits und der Europäischen Menschenrechtskonvention andererseits zerrieben werden“. Und überhaupt: Hat der Menschenrechtsgerichtshof nichts Besseres zu tun, als das Strafrecht in Deutschland aufs Korn zu nehmen?

Sicherlich ist die Menschenrechtslage etwa in Russland mit der in Deutschland nicht vergleichbar. Gerade deshalb jedoch muss das Urteil aus Straßburg ernst genommen werden. Das Gericht hat die im Extremfall auch unbegrenzte Sicherheitsverwahrung nicht per se für Unrecht erklärt. Aber die Richter aus Straßburg mahnen im Gegensatz zu ihren Kollegen in Karlsruhe an, die Strafe nach der Strafe auch als solche zu behandeln – und die vermutete Gefahr, die von den Verwahrten in der Freiheit ausgehen würde, gründlich zu belegen.

Sie haben recht. Denn die Sicherungsverwahrung stößt an die Grenzen dessen, was noch als rechtsstaatlich zu bezeichnen ist – auch unabhängig vom nun eingeforderten Rückwirkungsverbot. Der Beschwerdeführer von Straßburg sitzt seit 23 Jahren im Gefängnis, obwohl seine fünfjährige Haftstrafe seit 18 Jahren verbüßt ist. Seitdem sitzt er für eine Tat ein, die er nicht begangen hat, sondern erst noch begehen könnte. Bei einem Freiheitsentzug, der sich nur auf Vermutungen über Künftiges stützt, ist aber größte Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Ein bloßer Blick in die Glaskugel darf kein Haftgrund sein.

[Dirk Schmaler]

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