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Hintergrund

Das Bundespräsidentenamt in der Verfassung

Das Grundgesetz regelt die Ausgestaltung des Amtes des Bundespräsidenten in Artikel 54 bis 61. Darin sind auch Bedingungen für das höchste Staatsamt in Deutschland festgelegt.

In Artikel 55 heißt es: „Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.“

Zudem schreibt Artikel 56 vor, dass der Bundespräsident bei seinem Amtsantritt einen Eid „vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates“ leisten muss.

dpa


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