In Artikel 55 heißt es: „Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.“
Zudem schreibt Artikel 56 vor, dass der Bundespräsident bei seinem Amtsantritt einen Eid „vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates“ leisten muss.
dpa