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Prozess

Umstrittene Kündigung: Verhandlung im Fall „Emmely“ hat begonnen

Die Verhandlung zur umstrittenen Kündigung einer Kassiererin wegen 1,30 Euro beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Donnerstag begonnen.
Die bundesweit bekannt gewordene Berliner Kassiererin „Emmely“ steht vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Die bundesweit bekannt gewordene Berliner Kassiererin „Emmely“ steht vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

© dpa

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat sich bei Kündigungen wegen Kleindiebstählen gegen sogenannte Bagatellgrenzen ausgesprochen. Diese seien problematisch, sagte der Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Burghard Kreft, am Donnerstag in der Verhandlung des Falls „Emmely“. Der Supermarktkassiererin mit diesem Spitznamen war wegen der Einlösung zweier liegengebliebener Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos gekündigt worden. Vor dem obersten deutschen Arbeitsgericht fordert die Berlinerin das Recht auf eine zweite Chance. „Die Abmahnung als milderes Mittel hätte ausgereicht“, erklärte ihr Anwalt, Benedikt Hopmann.

„Emmely“ sei ein Einzelfall, dessen Umstände es genau abzuwägen gelte, betonte der Vorsitzende Richter des Kündigungssenats. „Es gibt keine einfachen Argumente, unser Urteil wird nicht mit zwei bis drei Sätzen auskommen.“ Eine Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht für den späteren Nachmittag angekündigt. „Der Fall weist einige Besonderheiten auf“, sagte Kreft auch mit Blick auf den Medienrummel, ausgegebene Einlasskarten, Sicherheitskontrollen und einer Schleuse am Eingang. Vor dem Gerichtsgebäude hatte zum Auftakt ein Solidaritätskomitee für „Emmely“ eine Kundgebung abgehalten.

Die Frage, um die es gehe, sei schlicht: Rechtfertigt die Verhaltensweise der Klägerin die fristlose Kündigung? Die Antwort darauf sei jedoch möglicherweise kompliziert, erklärte Kreft.

Der Anwalt von „Emmely“ kritisierte in Erfurt, dass die Interessen seiner Klägerin bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. „Emmely“ hatte in zwei Instanzen erfolglos gegen ihren Rauswurf geklagt. Ihre Kündigung nach 31 Dienstjahren, in denen sie sich nichts zuschulden kommen lassen habe, sei unangemessen. Seine Mandantin habe zwei herrenlose Pfandbons eingelöst. Insofern habe sie sich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung schuldig gemacht, da das Eigentumsdelikte seien.

Die Anwältin der Gegenseite, Karin Schindler-Abbes, argumentierte, das Vertrauen, das „Emmely“ als Kassiererin entgegengebracht wurde, sei unwiderruflich zerstört. Würden solche Fälle nicht geahndet, wären die ehrlichen Mitarbeiter die Dummen. Die heute 52-Jährige habe mehrfach gelogen. „Sie hat neun verschiedene Erklärungen zur Einlösung der Pfandbons gegeben, und keine war wahr.“

Einem Arbeitnehmer kann fristlos gekündigt werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Das regelt Paragraf 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wichtige Gründe können zum Beispiel ein Diebstahl im Betrieb oder eine grobe Beleidigung sein. Doch auch Bagatelldelikte können nach gängiger Rechtsprechung eine fristlose Kündigung rechtfertigen, weil sie das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber beschädigen.

dpa


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